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   VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09   

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https://dejure.org/2011,32254
VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09 (https://dejure.org/2011,32254)
VG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2011 - 19 K 258.09 (https://dejure.org/2011,32254)
VG Berlin, Entscheidung vom 02. November 2011 - 19 K 258.09 (https://dejure.org/2011,32254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 VwGO, § 54 S 2 VwVfG, § 56 Abs 1 VwVfG, § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG
    Bestimmung der Kosten des Grunderwerbs als einem Berechnungsfaktor bei der Bestimmung des Kinderspielplatzablösebetrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feststellungs- und Feststellungswiderklage; Verpflichtung zur Errichtung eines notwendigen Kinderspielplatzes; Ablesemöglichkeit; Höhe des Ablösebetrages; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Dispositionsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09
    Der zwischen den Verfahrensbeteiligten strittige Begriff "Kosten des Grunderwerbs" ist mithin von Bauherr und Behörde einzelfallabhängig im Rahmen von Vertragsverhandlungen über die Höhe des Ablösebetrages zu bestimmen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ablösung [dort: der Stellplatzpflicht] durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10/81 -, zitiert nach juris Rn. 20; zur Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Ablöse [dort: von der Stellplatzpflicht] vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58/78 -, zitiert nach juris, sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1989 - 1 OVG A 32/88 -, zitiert nach juris), und kann gerade nicht vom erkennenden Gericht oder anderen (staatlichen) Stellen vorgegeben werden.
  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 58.78
    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09
    Der zwischen den Verfahrensbeteiligten strittige Begriff "Kosten des Grunderwerbs" ist mithin von Bauherr und Behörde einzelfallabhängig im Rahmen von Vertragsverhandlungen über die Höhe des Ablösebetrages zu bestimmen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ablösung [dort: der Stellplatzpflicht] durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10/81 -, zitiert nach juris Rn. 20; zur Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Ablöse [dort: von der Stellplatzpflicht] vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58/78 -, zitiert nach juris, sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1989 - 1 OVG A 32/88 -, zitiert nach juris), und kann gerade nicht vom erkennenden Gericht oder anderen (staatlichen) Stellen vorgegeben werden.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.03.1989 - 1 A 32/88
    Auszug aus VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09
    Der zwischen den Verfahrensbeteiligten strittige Begriff "Kosten des Grunderwerbs" ist mithin von Bauherr und Behörde einzelfallabhängig im Rahmen von Vertragsverhandlungen über die Höhe des Ablösebetrages zu bestimmen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ablösung [dort: der Stellplatzpflicht] durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10/81 -, zitiert nach juris Rn. 20; zur Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Ablöse [dort: von der Stellplatzpflicht] vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58/78 -, zitiert nach juris, sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1989 - 1 OVG A 32/88 -, zitiert nach juris), und kann gerade nicht vom erkennenden Gericht oder anderen (staatlichen) Stellen vorgegeben werden.
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